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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Verkaufs-, Lieferungs-, Gewährleistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Verkauf, Lieferung, Leistung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen es sei den es wurden schriftlich von uns ausdrücklich andere Vertragsbedingungen (z.B. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufbedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen.

2. Angebote sind stets freibleibend und für 30 Kalendertage bindend. Bestellungen erfolgen stets schriftlich. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei Aufträgen von mehr als EUR 500,- ist eine Anzahlung von 10 % der Kaufsumme zu leisten. Der Auftrag wird erst nach Eingang des Anzahlungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers bearbeitet. Im Falle einer Unmöglichkeit der Lieferung wird der Anzahlungsbetrag erstattet. Anderweitige besondere Abreden bei oder nach Vertragsabschluß werden nur durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers rechtsgültiger Vertragbestandteil. Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer oder Druckfehler behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Jede vom Besteller abgesandte Bestellung bedarf zu Ihrer rechtswirksamen Wirkung der Bestätigung durch den Verkäufer. Die Auftragbestätigung kann per FAX, E-Mail oder Briefpost erfolgen.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vermerkt, ab Betriebssitz ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Abzug gegen Barzahlung. Skontoabzüge durch den Käufer sind nur zulässig, wenn dies gesondert auf der Rechnung vom Verkäufer gewährt wird. Rabatterlass ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer vor Vertragsabschluß möglich. Der Kaufpreis ist gegen Vorkasse durch Überweisung auf unser Bankkonto, oder bei Lieferung durch Nachnahme gegen Barzahlung, mit Euroscheck bis EUR 100,- oder bankbestätigtem Verrechnungsscheck zu entrichten, soweit keine Ratenzahlung vereinbart wurde. Eventuell anfallende Verpackungs-, Nachnahme- und Versandgebühren sind vom Käufer zu übernehmen. Bei Nachname fallen zusätzlich Einzugsgebühren in Höhe der aktuellen Postgebühren an. Ab 30 kg werden die Verpackungs-, Nachnahme- und Versandkosten jeweils nach Gewicht und Volumen im Einzelfall berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Abnehmer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstände im regelmäßigen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder weiterzuveräußern. Bei Weiterverarbeitung wird der Lieferant Miteigentümer der neuen Sache. Bei Weiterveräußerung tritt der Abnehmer bereits jetzt seine Forderungen gegen seinen Schuldner an den Lieferanten ab und verpflichtet sich bei Weiterveräußerung dies dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Mit der vollständigen Bezahlung der Lieferantenrechnung(-en) ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgehoben.

Wird die Ware nicht abgenommen oder vom Verkäufer unverschuldet zurückgenommen, dann steht ihm eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10 % der Kaufsumme zu. Darüber hinaus nachgewiesene Aufwendungen können zusätzlich geltend gemacht werden. Rechnungen an den Käufer sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserstellung zu begleichen. Nach dieser Frist wird der Besteller, auch ohne Mahnung, in Zahlungsverzug gesetzt und hat die nachfolgenden Verzugszinsen zu tragen. Es gelten neben diesen Bedingungen die Zahlungsbedingungen und Konditionen auf dem Rechnungsblatt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderungen während des Verzuges mit 3 % der den jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 6 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Vermögensschadens bleibt hiervon unberührt. Mahn- und Bearbeitungsgebühren werden je nach Aufwand in Rechnung gestellt und Betragen mindestens 3 € höchstens 10 € je Mahnstufe.

4. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Verkäufers. Für durch verschulden vom Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das verstreichen bestimmter Lieferfristen und Liefertermine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Leistungsstörung verlangen will, nicht schriftlich von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder ein Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Wegen etwaiger Überschreitung von Lieferfristen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Nach Möglichkeit erhält der Besteller die Bestellung in einer einzigen Sendung je Versandlager. Sollte der Auftrag jedoch Artikel enthalten, die wegen stark abweichender Abmessungen getrennt verpackt oder unterschiedlich befördert werden müssen oder wenn sich eine zügigere Abwicklung ergibt sind Teillieferungen unvermeidlich. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragpflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Bezugsverträgen – in Verzug ist. Der Verkäufer behält sich vor, die Lieferwege selbst zu bestimmen. In der Regel wird innerhalb weniger Tage geliefert. Bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Teilsendungen behalten wir uns vor. Falls höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat oder die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks usw.) eintreten, so ist der Lieferer von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist vorübergehend entbunden. Der Besteller trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Das gleiche gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf einen anteilige Entschädigung verwiesen werden können

5.Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich (Mängelrüge) anzuzeigen. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferung oder angemessener Gutschrift. Eine zweimalige Nachbesserung des Mangels ist nach angemessener Fristsetzung vorzuziehen, wenn dies der Aufwand rechtfertigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vermag der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferer oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Käufer übernimmt (z.B. Übergabe einer Garantiekarte), wird dadurch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers selbst im Verhältnis zum Käufer in keinem Fall erweitert. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist eine Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden (Mangelfolgeschäden) ausgeschlossen. Für gebrauchte Gegenstände übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung. Diese Gegenstände werden ausschließlich auf Wunsch des Auftraggebers und zu seinem Risiko fachgerecht montiert und zu seinen Lasten betrieben. Für Gegenstände die vom Auftraggeber erworben wurden oder aus seinem Privatbesitz stammen und zum Einbau an den Auftragnehmer übergeben werden, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Sie werden auf Wunsch des Auftraggebers fachgerecht montiert zum Risiko des Auftraggebers. Aufgetretene Schäden durch diese Gegenstände sind ,bei fachgerechtem Einbau vom Auftragnehmer, zu lasten des Auftraggebers zu werten. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche des Käufers, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund dies gestützt sein mögen (z.B. auch: unerlaubte Handlungen, positive Vertragverletzungen und Verletzungen von Pflichten bei Vertragverhandlungen.)

6. Der Käufer entbindet fernerhin den Verkäufer von der gesetzlichen Entsorgung von Altgeräten. Der Verkäufer verpflichtet sich die Altgeräte bei vertraglicher Übernahme umweltfreundlich zu entsorgen. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt und so tritt an ihre stelle dispositives Gesetzesrecht. Fehlt es im dispositiven Gesetzesrecht an einer Regelung, mit der die entstehenden Regelungslücke geschlossen werden kann, tritt an diese Stelle der unwirksamen Vorschrift, die wirksame Vorschrift, die dem mit der unwirksamen Vorschrift verfolgten Zweck am nächsten kommt. Der Vertragspartner wird gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 3 Abs. 5 des Telefondienstdatenschutzgesetztes darüber unterrichtet, dass sein Name, seine Anschrift und der Auftrag gespeichert und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben maschinell verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden an dritte nicht weitergegeben und dienen ausschließlich unserer Firma. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Die Vertragsteile vereinbaren den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand für den Fall, dass:

a) die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind;

b) eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;

c) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden;

d) der im Klagewert in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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Stand 01. November 2003